Sturmflutgefahr an der Ostsee – so schlimm wie zuletzt 1904
19.10.2023: Ein Hoch liegt über Nordskandinavien und ein Sturmtief zieht nach England. Dabei erfasst der Ausläufer eingebettet in einer kräftigen Ostströmung Norddeutschland. An der deutschen Ostseeküste besteht deshalb Sturmflutgefahr.
Die Warnung des BSH lautet: In der Kieler und Lübecker Bucht wird eine schwere Sturmflut erwartet. In der Flensburger Förde können Wasserstände bis 2,0 m über dem mittleren Wasserstand erreicht werden. Gefahrenlage für die gesamte Küste bis Sonnabendmittag (21.10.)
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erwartet auch für die Küstenabschnitte Heikendorf und Mönkeberg eine schwere Sturmflut mit Wasserständen bis zu 1,80 m über dem mittleren Wasserstand.
Wetterbericht laut wettergefahren.de
„Windböen, an den Küsten Sturmböen, ab dem Abend weitere Windzunahme mit schweren Sturmböen, ab Freitagmittag Unwetter durch orkanartige Böen, Gebietsweise Dauerregen. Dabei gibt es verbreitet Windböen um 55 km/h (Bft 7) aus Ost bis Südost. An Nord- und Ostsee Sturmböen zwischen 65 und 85 km/h (Bft 8 bis 9). Zum Abend hin weitere Windzunahme. Dann auf Helgoland und an exponierten Abschnitten der Ostseeküste zunächst vereinzelt, später vermehrt schwere Sturmböen um 95 km/h (Bft 10). Ab dem Freitagvormittag auch auf das Binnenland ausgreifend. Ab Freitagmittag an der Ostseeküste UNWETTER durch orkanartige Böen um 110 km/h (Bft 11). In der zweiten Nachthälfte auf Samstag rasch nachlassend.“
Das Amt Schrevenborn ruft auf:
„Liebe Bürger*innen und Bürger, halten Sie sich auf dem Laufenden und verfolgen Sie die aktuellen Wettermeldungen und Hochwasserwarnungen. Eine Übersicht der wichtigsten Informationsquellen finden Sie hier: Wasserstark.SH. Wenn die Überflutungsgefahr konkret wird, wird eine Abschnittsführungsstelle bei der Feuerwehr im Haus der Sicherheit in Heikendorf eingerichtet, die dann die weiteren Schutzmaßnahmen koordiniert. Im Notfall wenden Sie sich bitte an die Einsatzleitstelle der Feuerwehr unter 112.“
Pflicht zur Eigenvorsorge besteht!
Weder Bund, Land noch die Kommunen haften für Schäden an privaten Gebäuden und Grundstücken, die durch Hochwasser hervorgerufen werden. Laut § 5, Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind potenziell Betroffene verpflichtet, selbst Eigenvorsorge zu treffen und sich vor Auswirkungen von Hochwasser zu schützen. Rechtsansprüche auf öffentliche Finanz- oder sonstige Hilfsmittel bei Schäden im Hochwasserfall bestehen nicht (Quelle: Wasserstark.sh)
Hochwasser-Sturmflut-Informationen sind auf der Website HSI-SH.de zu finden!
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